die Lagereinrichtungsbörse....
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Unsere AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsgegenstand ñ

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der LOGO32 (im Folgenden LOGO32) und dem Kunden über den Verkauf von Regalen und Regalanlagen, die standardmäßig hergestellt werden (im Folgenden „Standardprodukte“); den Verkauf von Regalen und Regal anlagen, die nach den Spezifikationen des Kunden hergestellt werden (im Folgenden "kundenspezifische Produkte“) die Montage von Standardprodukten oder kundenspezifischen Produkten (im Folgenden zusammenfassend „Produkte“).

1.2 Diese AGB von LOGO32 gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, LOGO32 hat ihrer Geltung ausdrücklich zu gestimmt. Das gilt auch, wenn LOGO32 in Kenntnis entgegen stehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte über die in Ziffer 1.1 genannten Leistungen mit dem Kunden.


2. Angebote

2.1 Die Angebote von LOGO32 sind freibleibend. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch LOGO32. Für In halt und Umfang der Leistung sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von LOGO32 enthaltenen Angaben maßgeblich. 2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen oder Zeichnungen) sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie von LOGO32 nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


3. Produktbeschreibung

3.1 Die generelle Beschaffenheit der Produkte ergibt sich aus den von LOGO32 zur Verfügung gestellten Mustern und Angaben und bei kundenspezifischen Produkten zudem aus den vom Kunden gemäß Ziffer 9.freigegebenen Plänen oder Zeichnungen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der zu liefernden Produkte schuldet LOGO32 nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Produkte in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, LOGO32 hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3.2 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, das diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von LOGO32 beraten zu lassen.

3.3 Die Produkte von LOGO32 werden nach dem neuesten Stand der Technik hergestellt. Sie entsprechen dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und seinen ergänzenden Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften BGR 234 und – sofern für die Produkte ein entsprechendes Gütezeichen erteilt wurde – den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft RAL-RG 614.


4. Lieferung

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager von LOGO32 verlassen hat oder LOGO32 ihre Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4.3 Nimmt der Kunde die ordnungsgemäß gelieferten oder versandbereit gemeldeten Produkte nicht an, so werden diese von LOGO32 auf Kosten des Kunden eingelagert. Ferner ist LOGO32 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern der Kunde die mangelnde Annahme zu vertreten hat – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.4 Wird die Lieferung aufgrund von Umständen, für die weder LOGO32 noch der Kunde verantwortlich sind, oder aufgrund von Umständen, für die allein oder weit überwiegend der Kunde verantwortlich ist, unzumutbar erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um einen der Dauer des Vorliegens des betreffenden Umstands entsprechenden Zeitraum.


5. Verpackung/Versand

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn LOGO32 die Versendungskosten übernommen hat.

5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben Verpackung, Versandweg und Transportmittel der Wahl von LOGO32 überlassen. Es steht dem Kunden frei, eine Transportversicherung abzuschließen.

5.3 Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Aussonderung der zu liefernden Produkte und der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.4 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber der Transportperson geltend zu machen.


6. Preise/Zahlungen

6.1 Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Sollten die Preise zwischen Vertragsschluss und Lieferung geändert worden sein, so teilt LOGO32 dem Kunden dies mit. Im Fall einer Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Preisänderungsmitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe und gelten grundsätzlich ab Lager, d. h., ausschließlich Versand. Sofern ausnahmsweise Preise frei Haus bzw. frei Verwendungsstelle vereinbart werden, verstehen sich die Preise einschließlich Versendungskosten. Sofern der Kunde in diesem Fall einen ungehinderten Zugang und eine sofortige Abladung nicht sicherstellt, hat er die hieraus resultierende Kosten gesondert zu tragen.

6.3 Werden nach Vertragsschluss von LOGO32 zu tragende und in der Rechnung gesonderte ausgewiesene Frachten, Abgaben oder Gebühren für die Lieferung ein geführt oder erhöht, so ist LOGO32 berechtigt, den Gesamtpreis entsprechend zu ändern.

6.4 Verpackungskosten hat der Kunde gesondert zu tragen. Je nach Vereinbarung wird insoweit ein Pauschalpreis oder der Selbstkostenpreis berechnet.

6.5 Der Kaufpreis ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.

6.6 Die Annahme von Wechseln bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Sämtliche mit der Hereingabe des Wechsels verbundenen Spesen und Kosten hat der Kunde zu tragen.

6.7 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist LOGO32 – unbeschadet sonstiger Ansprüche und Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Darüber hinaus werden etwaige noch ausstehende (Teil-) Zahlungen sofort fällig. Die Fälligkeit der Restschuld tritt auch dann ein, wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

6.8 Sofern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, ist LOGO32 berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 LOGO32 behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis sämtliche Forderungen von LOGO32 gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder späteren abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von LOGO32 in eine laufende Rechnung genommen worden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2 Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Produkte erfolgt für LOGO32 als Herstellerin. Bei einer Verarbeitung ebenso wie bei einer zu einem Erlöschen des Eigentums von LOGO32 führenden Verbindung oder Vermischung der gelieferten Produkten mit anderen, LOGO32 nicht gehörenden Gegenständen steht LOGO32 das Miteigentum an der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes aller bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung verwendeten Sachen zu. Bereits entstandene Rechte des Kunden an den gelieferten Produkten setzen sich an der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache fort. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde LOGO32 unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben. Ferner hat der Kunde den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Kunde darf die gelieferten Produkte nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

7.4 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmässige Haftung von LOGO32 begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherheit vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt LOGO32 bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird.

7.6 Werden die gelieferten Produkte zusammen mit anderen Waren, die LOGO32 nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen LOGO32 und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

7.7 Zur Einziehung der Forderungen gegen die Abnehmer ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LOGO32, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich LOGO32, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. LOGO32 kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.8 LOGO32 ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn ihr – sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender – realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Dabei ist von den Händlereinkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

7.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LOGO32 berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurück zu treten. Nach Rücktritt ist der Kunde zur Herausgabe der gelieferten Produkte verpflichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Kunde.

8. Haftung

8.1 LOGO32 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.2 Für sonstige Schäden haftet LOGO32, sofern sich nicht aus einer von LOGO32 übernommenen Garantie etwas anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

8.2.1 LOGO32 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden und für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.

8.2.2 LOGO32 haftet begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1.Alternative) sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von LOGO32 grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2.Alternative).

8.2.3 Im Rahmen von Ziffer 8.2.2 1. Alternative haftet LOGO32 nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

8.3 Im Übrigen ist jegliche Haftung von LOGO32 ausgeschlossen.

9. Freigabe von Planzeichnungen

9.1 Im Zuge der Herstellung kundenspezifischer Produkte entwirft oder überarbeitet LOGO32 Pläne oder Zeichnungen gemäß den vom Kunden mitgeteilten Spezifikationen. Die entworfenen oder überarbeiteten Pläne oder Zeichnungen werden dem Kunden in der von LOGO32 als endgültig bezeichneten Fassung übersandt, die einer Freigabe durch den Kunden bedarf. Sofern der Kunde die Freigabe nicht ausdrücklich erklärt, gilt sie als erteilt, wenn der Kunde der von LOGO32 als endgültig bezeichneten Fassung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach deren Versendung widerspricht oder entsprechende Änderungswünsche mitteilt. Nach Freigabe werden die Pläne oder Zeichnungen in der von LOGO32 als endgültig bezeichneten Fassung Vertragsinhalt.

9.2 Der Kunde erhält die von LOGO32 als endgültig bezeichnete Fassung mit dem ausdrücklichen Hinweis übersandt, dass die Pläne oder Zeichnungen in dieser Fassung von ihm als für die Herstellung der kundenspezifischen Produkte verbindlich anerkannt gelten, wenn er ausdrücklich deren Freigabe erklärt oder wenn LOGO32 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung der Pläne oder Zeichnungen der Widerspruch des Kunden oder entsprechende Änderungswünsche zugehen.

9.3 LOGO32 behält sich an den von ihr entworfenen oder überarbeiteten Plänen oder Zeichnungen das Urheberrecht vor.

10. Untersuchungspflicht beim Verkauf von Produkten

10.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs und gehört die Bestellung der Produkte zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so ist er verpflichtet, die Produkte nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Ferner hat der Kunde LOGO32 im Rahmen dieser Untersuchung erkennbare Mängel („offensichtliche Mängel“) unverzüglich und im Rahmen dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel („verdeckte Mängel“) unverzüglich nach deren Entdeckung jeweils unter möglichst genauer Beschreibung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Anzeige offensichtlicher oder verdeckter Mängel, so gelten die Produkte in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Mängelansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, sofern nicht LOGO32 den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.

10.2 Sofern der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist oder die Bestellung der Produkte nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte nach Erhalt zu untersuchen und LOGO32 die im Rahmen der Untersuchung festgestellten Mängel unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen.

11. Abnahme von Montageleistungen

11.1 Schuldet LOGO32 auch die Montage von Produkten, so bedürfen diese Leistungen der Abnahme. Die Abnahme erfolgt nach der Erbringung der Montageleistungen.

11.2 Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.

11.3 Wird eine Abnahme nicht durchgeführt, so gilt die Montageleistung als abgenommen, wenn der Kunde die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von LOGO32 gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der dazu verpflichtet ist; der Kunde die Montageleistung über einen Zeitraum von vier Wochen nutzt, ohne erhebliche Mängel gerügt zu haben; der Kunde (Teil-)Rechnungen vorbehaltlos ausgleicht.

11.4 Durch die Abnahme erkennt der Kunde an, dass die Montageleistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängel zu laufen.

12. Mängelhaftung

LOGO32 steht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Mängel der von ihr verkauften und gelieferten Produkte oder der von ihr erbrachten Montageleistungen ein:

12.1 Mängel werden von LOGO32 innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von LOGO32 in Bezug auf verkaufte und gelieferte Produkte durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) und in Bezug auf Montageleistungen durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch erneute Erbringung der Leistung (Neuerstellung). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von LOGO32 abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte we gen Mängeln uneingeschränkt zu. Ein Recht zum Rücktritt besteht jedoch nicht, sofern es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt.

12.2 LOGO32 haftet nicht für Mängel, die durch normalen Verschleiß, nicht ordnungsgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung oder äußere Einfl üsse, die nicht von LOGO32 zu vertreten sind, entstehen.

13. Verjährung

13.1 Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjährt der Nacherfüllungsanspruch des Kunden wegen eines Sachmangels oder eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt beim Verkauf von Produkten mit der Lieferung gemäß Ziffer 4 und bei Montageleistungen mit der Abnahme gemäß Ziffer 11.

13.2 Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, verjährt der Schadenersatz als Anspruch des Kunden wegen eines Sachmangels oder eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt beim Verkauf von Produkten mit der Lieferung gemäß Ziffer 4 und bei Montageleistungen mit der Abnahme gemäß Ziffer 11. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Kunden um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personen schäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

13.3 Ansprüche des Kunden, die auf der Verletzung einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung beruhen, verjähren – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen – innerhalb von zwei Jahren beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Kunden um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

14. Sonstiges

14.1 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LOGO32 anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch gemäß § 273 BGB auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

14.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von LOGO32.

14.3 Für die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LOGO32 und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1918 (Wiener CISG-Übereinkommen).

14.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist Bottrop v. d. H.

 
LOGO32

Brunhildenweg 18
46240 Bottrop

Telefon: +49 02041 761740+49 02041 761740

E-Mail: logo32@t-online.de

 

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