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::::AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsgegenstand
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1.
Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für
alle Verträge zwischen der LOGO32 (im Folgenden LOGO32) und dem Kunden über
den Verkauf von Regalen und Regalanlagen, die standardmäßig hergestellt
werden (im Folgenden „Standardprodukte“); den Verkauf von Regalen und Regal
anlagen, die nach den Spezifikationen des Kunden hergestellt werden (im
Folgenden "kundenspezifische Produkte“) die Montage von Standardprodukten
oder kundenspezifischen Produkten (im Folgenden zusammenfassend „Produkte“).
1.2 Diese AGB von LOGO32 gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von
diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei
denn, LOGO32 hat ihrer Geltung ausdrücklich zu gestimmt. Das gilt auch, wenn
LOGO32 in Kenntnis entgegen stehender oder von diesen AGB abweichender
Bedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte über die in Ziffer
1.1 genannten Leistungen mit dem Kunden.
2. Angebote
2.1 Die Angebote von LOGO32 sind freibleibend. Bestellungen bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch LOGO32. Für In halt und Umfang
der Leistung sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von LOGO32
enthaltenen Angaben maßgeblich. 2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen
(z. B. Abbildungen oder Zeichnungen) sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur
annähernd maßgeblich, soweit sie von LOGO32 nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
3. Produktbeschreibung
3.1 Die generelle Beschaffenheit der Produkte ergibt sich aus den von LOGO32
zur Verfügung gestellten Mustern und Angaben und bei kundenspezifischen
Produkten zudem aus den vom Kunden gemäß Ziffer 9.freigegebenen Plänen oder
Zeichnungen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der zu liefernden
Produkte schuldet LOGO32 nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde
insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Produkte in öffentlichen
Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, LOGO32 hat die
darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3.2 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte
informiert und trägt das Risiko, das diese seinen Wünschen und Bedürfnissen
entsprechen; über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsschluss
durch Mitarbeiter von LOGO32 beraten zu lassen.
3.3 Die Produkte von LOGO32 werden nach dem neuesten Stand der Technik
hergestellt. Sie entsprechen dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und
seinen ergänzenden Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien für
Lagereinrichtungen und -geräte des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften BGR 234 und – sofern für die Produkte ein
entsprechendes Gütezeichen erteilt wurde – den Güte- und Prüfbestimmungen
der Gütegemeinschaft RAL-RG 614.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das
Werk oder das Lager von LOGO32 verlassen hat oder LOGO32 ihre
Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4.3 Nimmt der Kunde die ordnungsgemäß gelieferten oder versandbereit
gemeldeten Produkte nicht an, so werden diese von LOGO32 auf Kosten des
Kunden eingelagert. Ferner ist LOGO32 nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und – sofern der Kunde die mangelnde Annahme zu vertreten hat
– Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.4 Wird die Lieferung aufgrund von Umständen, für die weder LOGO32 noch der
Kunde verantwortlich sind, oder aufgrund von Umständen, für die allein oder
weit überwiegend der Kunde verantwortlich ist, unzumutbar erschwert, so
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um einen der Dauer des
Vorliegens des betreffenden Umstands entsprechenden Zeitraum.
5. Verpackung/Versand
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an die Transportperson auf
den Kunden über und zwar auch dann, wenn LOGO32 die Versendungskosten
übernommen hat.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben Verpackung, Versandweg und
Transportmittel der Wahl von LOGO32 überlassen. Es steht dem Kunden frei,
eine Transportversicherung abzuschließen.
5.3 Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Aussonderung der zu liefernden
Produkte und der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.4 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar
gegenüber der Transportperson geltend zu machen.
6. Preise/Zahlungen
6.1 Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen
Preisliste. Sollten die Preise zwischen Vertragsschluss und Lieferung
geändert worden sein, so teilt LOGO32 dem Kunden dies mit. Im Fall einer
Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, innerhalb von acht Tagen nach Erhalt
der Preisänderungsmitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in
der jeweils gültigen Höhe und gelten grundsätzlich ab Lager, d. h.,
ausschließlich Versand. Sofern ausnahmsweise Preise frei Haus bzw. frei
Verwendungsstelle vereinbart werden, verstehen sich die Preise
einschließlich Versendungskosten. Sofern der Kunde in diesem Fall einen
ungehinderten Zugang und eine sofortige Abladung nicht sicherstellt, hat er
die hieraus resultierende Kosten gesondert zu tragen.
6.3 Werden nach Vertragsschluss von LOGO32 zu tragende und in der Rechnung
gesonderte ausgewiesene Frachten, Abgaben oder Gebühren für die Lieferung
ein geführt oder erhöht, so ist LOGO32 berechtigt, den Gesamtpreis
entsprechend zu ändern.
6.4 Verpackungskosten hat der Kunde gesondert zu tragen. Je nach
Vereinbarung wird insoweit ein Pauschalpreis oder der Selbstkostenpreis
berechnet.
6.5 Der Kaufpreis ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sofort
fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.
6.6 Die Annahme von Wechseln bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Sämtliche
mit der Hereingabe des Wechsels verbundenen Spesen und Kosten hat der Kunde
zu tragen.
6.7 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist LOGO32 – unbeschadet sonstiger
Ansprüche und Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu berechnen. Darüber hinaus werden etwaige noch ausstehende
(Teil-) Zahlungen sofort fällig. Die Fälligkeit der Restschuld tritt auch
dann ein, wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
6.8 Sofern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich
verschlechtern, ist LOGO32 berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen
Vorauszahlungen zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 LOGO32 behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis
sämtliche Forderungen von LOGO32 gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch
aus gleichzeitig oder späteren abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von LOGO32 in
eine laufende Rechnung genommen worden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist.
7.2 Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Produkte erfolgt für LOGO32 als
Herstellerin. Bei einer Verarbeitung ebenso wie bei einer zu einem Erlöschen
des Eigentums von LOGO32 führenden Verbindung oder Vermischung der
gelieferten Produkten mit anderen, LOGO32 nicht gehörenden Gegenständen
steht LOGO32 das Miteigentum an der verarbeiteten, verbundenen oder
vermischten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes aller bei der
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung verwendeten Sachen zu. Bereits
entstandene Rechte des Kunden an den gelieferten Produkten setzen sich an
der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache fort. Die aus der
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind
Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde LOGO32
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen
Aufklärungen zu geben. Ferner hat der Kunde den Dritten über die bestehenden
Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Kunde darf die gelieferten
Produkte nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
7.4 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden
eine wechselmässige Haftung von LOGO32 begründet, so erlöschen der
Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen und
sonstige zur Zahlungssicherheit vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt LOGO32 bereits jetzt alle
Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird.
7.6 Werden die gelieferten Produkte zusammen mit anderen Waren, die LOGO32
nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den
Abnehmer in Höhe des zwischen LOGO32 und dem Kunden vereinbarten
Lieferpreises als abgetreten.
7.7 Zur Einziehung der Forderungen gegen die Abnehmer ist der Kunde auch
nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LOGO32, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich LOGO32, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner
Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. LOGO32 kann verlangen, dass
der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.8 LOGO32 ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Kunden freizugeben, wenn ihr – sich unter Berücksichtigung banküblicher
Bewertungsabschläge ergebender – realisierbarer Wert die zu sichernde
Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Dabei ist von den
Händlereinkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen
auszugehen.
7.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist LOGO32 berechtigt, nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurück zu treten. Nach
Rücktritt ist der Kunde zur Herausgabe der gelieferten Produkte
verpflichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Kunde.
8. Haftung
8.1 LOGO32 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und
für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. 8.2 Für sonstige Schäden haftet
LOGO32, sofern sich nicht aus einer von LOGO32 übernommenen Garantie etwas
anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
8.2.1 LOGO32 haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die
durch arglistiges Verhalten verursacht wurden und für Schäden, die durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten verursacht wurden.
8.2.2 LOGO32 haftet begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen
vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1.Alternative) sowie
für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von LOGO32 grob fahrlässig
oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
Kardinalpflichten verursacht wurden (2.Alternative).
8.2.3 Im Rahmen von Ziffer 8.2.2 1. Alternative haftet LOGO32 nicht für
entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche
Dritter.
8.3 Im Übrigen ist jegliche Haftung von LOGO32 ausgeschlossen.
9. Freigabe von Planzeichnungen
9.1 Im Zuge der Herstellung kundenspezifischer Produkte entwirft oder
überarbeitet LOGO32 Pläne oder Zeichnungen gemäß den vom Kunden mitgeteilten
Spezifikationen. Die entworfenen oder überarbeiteten Pläne oder Zeichnungen
werden dem Kunden in der von LOGO32 als endgültig bezeichneten Fassung
übersandt, die einer Freigabe durch den Kunden bedarf. Sofern der Kunde die
Freigabe nicht ausdrücklich erklärt, gilt sie als erteilt, wenn der Kunde
der von LOGO32 als endgültig bezeichneten Fassung nicht innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach deren Versendung widerspricht oder entsprechende
Änderungswünsche mitteilt. Nach Freigabe werden die Pläne oder Zeichnungen
in der von LOGO32 als endgültig bezeichneten Fassung Vertragsinhalt.
9.2 Der Kunde erhält die von LOGO32 als endgültig bezeichnete Fassung mit
dem ausdrücklichen Hinweis übersandt, dass die Pläne oder Zeichnungen in
dieser Fassung von ihm als für die Herstellung der kundenspezifischen
Produkte verbindlich anerkannt gelten, wenn er ausdrücklich deren Freigabe
erklärt oder wenn LOGO32 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung der
Pläne oder Zeichnungen der Widerspruch des Kunden oder entsprechende
Änderungswünsche zugehen.
9.3 LOGO32 behält sich an den von ihr entworfenen oder überarbeiteten Plänen
oder Zeichnungen das Urheberrecht vor.
10. Untersuchungspflicht beim Verkauf von Produkten
10.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs und gehört die
Bestellung der Produkte zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so ist er
verpflichtet, die Produkte nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Ferner
hat der Kunde LOGO32 im Rahmen dieser Untersuchung erkennbare Mängel
(„offensichtliche Mängel“) unverzüglich und im Rahmen dieser Untersuchung
nicht erkennbare Mängel („verdeckte Mängel“) unverzüglich nach deren
Entdeckung jeweils unter möglichst genauer Beschreibung schriftlich
anzuzeigen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Anzeige offensichtlicher oder
verdeckter Mängel, so gelten die Produkte in Ansehung dieser Mängel als
genehmigt. Mängelansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, sofern
nicht LOGO32 den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine
entsprechende Garantie übernommen hat.
10.2 Sofern der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist
oder die Bestellung der Produkte nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte nach Erhalt zu untersuchen
und LOGO32 die im Rahmen der Untersuchung festgestellten Mängel unverzüglich
unter möglichst genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen.
11. Abnahme von Montageleistungen
11.1 Schuldet LOGO32 auch die Montage von Produkten, so bedürfen diese
Leistungen der Abnahme. Die Abnahme erfolgt nach der Erbringung der
Montageleistungen.
11.2 Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
11.3 Wird eine Abnahme nicht durchgeführt, so gilt die Montageleistung als
abgenommen, wenn der Kunde die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von
LOGO32 gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der dazu verpflichtet
ist; der Kunde die Montageleistung über einen Zeitraum von vier Wochen
nutzt, ohne erhebliche Mängel gerügt zu haben; der Kunde (Teil-)Rechnungen
vorbehaltlos ausgleicht.
11.4 Durch die Abnahme erkennt der Kunde an, dass die Montageleistung den
vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Mit der Abnahme beginnt die
Verjährungsfrist für Mängel zu laufen.
12. Mängelhaftung
LOGO32 steht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Mängel der von
ihr verkauften und gelieferten Produkte oder der von ihr erbrachten
Montageleistungen ein:
12.1 Mängel werden von LOGO32 innerhalb angemessener Frist behoben
(Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von LOGO32 in Bezug auf verkaufte
und gelieferte Produkte durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) und in Bezug auf
Montageleistungen durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
erneute Erbringung der Leistung (Neuerstellung). Wenn die Nacherfüllung
fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von LOGO32 abgelehnt wird oder
wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
gerechtfertigt ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte we gen Mängeln
uneingeschränkt zu. Ein Recht zum Rücktritt besteht jedoch nicht, sofern es
sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt.
12.2 LOGO32 haftet nicht für Mängel, die durch normalen Verschleiß, nicht
ordnungsgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung oder äußere Einfl üsse,
die nicht von LOGO32 zu vertreten sind, entstehen.
13. Verjährung
13.1 Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjährt der
Nacherfüllungsanspruch des Kunden wegen eines Sachmangels oder eines
Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus
Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von 12
Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt beim Verkauf von Produkten mit der
Lieferung gemäß Ziffer 4 und bei Montageleistungen mit der Abnahme gemäß
Ziffer 11.
13.2 Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, verjährt der
Schadenersatz als Anspruch des Kunden wegen eines Sachmangels oder eines
Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus
Eigentum oder aus einem sonstigen dinglichen Recht besteht, innerhalb von 12
Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt beim Verkauf von Produkten mit der
Lieferung gemäß Ziffer 4 und bei Montageleistungen mit der Abnahme gemäß
Ziffer 11. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden
des Kunden um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personen
schäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
13.3 Ansprüche des Kunden, die auf der Verletzung einer nicht in einem
Mangel bestehenden Pflichtverletzung beruhen, verjähren – sofern nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen – innerhalb von zwei Jahren
beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn es sich
bei dem in Rede stehenden Schaden des Kunden um einen Personenschaden
handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der
gesetzlichen Verjährungsfrist.
14. Sonstiges
14.1 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
LOGO32 anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch gemäß §
273 BGB auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
14.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von LOGO32.
14.3 Für die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LOGO32 und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April
1918 (Wiener CISG-Übereinkommen).
14.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem
Vertrag – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist Bottrop v.
d. H. |
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